Hypothek: Belastung für Geldsumme § 1113
Hypothek: Belastung eines Grundstücks mit bestimmter Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung. Auch für künftige oder bedingte Forderungen. § 1113 BGB.
- (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
- (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Hypothek ist eine Belastung eines Grundstücks. Sie dient der Sicherung einer Geldforderung: Aus dem Grundstück ist eine bestimmte Summe zu zahlen, wenn die Forderung fällig wird.
Die Hypothek kann auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Das Grundstück haftet dann bereits, obwohl die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist oder von einem ungewissen Ereignis abhängt.
Wann sie gilt
- Ein Hauskäufer finanziert den Kaufpreis durch ein Bankdarlehen, das durch eine Hypothek gesichert wird.
- Ein Grundstückseigentümer nimmt einen Kredit auf und bestellt zur Sicherheit eine Hypothek auf sein Grundstück.
- Eine Hypothek wird für einen Baukredit bestellt, der erst später ausgezahlt wird – also eine künftige Forderung.
- Eine Hypothek sichert eine Forderung, die nur unter der Bedingung der Fertigstellung eines Gebäudes entsteht – eine bedingte Forderung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Eintragung der Hypothek im Grundbuch – dies regelt § 1115.
- Die Unterscheidung zwischen Brief- und Buchhypothek – geregelt in § 1116.
- Die persönliche Haftung des Eigentümers für die gesicherte Forderung – siehe § 1108.
- Die Erstreckung der Hypothek auf Zubehör oder Mietforderungen – dazu §§ 1120, 1123.
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