§ 1116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Brief- und Buchhypothek: Erteilung und Ausschluss § 1116

Regelt die Erteilung eines Hypothekenbriefs, den Ausschluss der Erteilung und die Aufhebung des Ausschlusses. Voraussetzungen: Einigung und Eintragung.

Amtlicher Text § 1116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
  • (2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
  • (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Hypothekenbrief ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Hypothek belegt. Normalerweise wird er bei Eintragung der Hypothek erteilt (Briefhypothek).

Die Beteiligten – Gläubiger und Eigentümer – können jedoch vereinbaren, dass kein Brief ausgestellt wird. Das nennt man Buchhypothek. Dieser Ausschluss kann auch nachträglich erfolgen. Dafür sind Einigung und Eintragung ins Grundbuch erforderlich.

Der Ausschluss kann später wieder aufgehoben werden. Auch dafür braucht es Einigung und Eintragung. Die Vorschriften zu Änderungen des Grundbuchinhalts (§§ 873 Abs. 2, 876, 878) gelten entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Hauskäufer und die Bank vereinbaren bei der Finanzierung, dass keine Urkunde ausgestellt wird, um Kosten zu sparen.
  • Ein bereits eingetragener Hypothekenbrief soll nachträglich durch einen Grundbucheintrag ausgeschlossen werden.
  • Der Gläubiger und der Eigentümer heben den Ausschluss auf, damit ein Hypothekenbrief zum Nachweis der Forderung ausgestellt werden kann.
  • Ein Eigentümer möchte den Ausschluss rückgängig machen, aber der Gläubiger stimmt nicht zu – dann ist die Aufhebung nicht möglich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Hypothekenbrief ist zwingend erforderlich, damit die Hypothek entsteht. (Entstehung regelt § 1117)
  • Der Ausschluss des Hypothekenbriefs kann vom Eigentümer allein erklärt werden. (Erfordert Einigung mit Gläubiger)
  • Die Aufhebung des Ausschlusses kann ohne Eintragung im Grundbuch erfolgen. (Erfordert Eintragung)

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