§ 1118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hypothek: Haftung für Nebenforderungen § 1118

Nach § 1118 BGB haftet das Grundstück zusätzlich für gesetzliche Zinsen der Forderung sowie Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung.

Amtlicher Text § 1118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1118 BGB bestimmt, dass die Hypothek nicht nur die Hauptforderung sichert, sondern automatisch auch bestimmte Nebenforderungen. Dazu gehören die gesetzlichen Zinsen der gesicherten Forderung – also die Zinsen, die das Gesetz vorschreibt, nicht etwa vertraglich vereinbarte höhere Zinsen. Ebenfalls erfasst sind die Kosten, die entstehen, wenn der Gläubiger das Darlehen kündigt oder rechtliche Schritte einleitet, um sich aus dem Grundstück zu befriedigen.

Diese Haftungserweiterung greift ohne besondere Eintragung im Grundbuch. Sie gilt für alle Kosten, die unmittelbar auf die Verwertung des Grundstücks abzielen, wie etwa die Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Vertragszinsen dagegen sind nur dann durch die Hypothek gesichert, wenn sie nach § 1119 BGB besonders eingetragen sind.

Der Eigentümer haftet mit dem Grundstück, nicht persönlich – die persönliche Haftung des Eigentümers ist in § 1108 BGB geregelt.

Wann sie gilt

  • Ein Hypothekengläubiger kündigt ein Darlehen und verlangt Rückzahlung; die Kosten für das Kündigungsschreiben sind durch die Hypothek am Grundstück gedeckt.
  • Der Eigentümer zahlt den Kredit nicht zurück; der Gläubiger betreibt die Zwangsversteigerung – die Verfahrenskosten fallen unter § 1118.
  • Bei einem Hypothekendarlehen fallen gesetzliche Verzugszinsen an; diese Zinsen sind automatisch über die Hypothek gesichert, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.
  • Ein Gläubiger muss einen Mahnbescheid beantragen, um die Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorzubereiten; die Kosten dieses Schrittes gehören zu den Nebenforderungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vertragszinsen, die über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehen – diese sind nur gesichert, wenn sie nach § 1119 BGB eingetragen sind.
  • Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung, die nicht auf die Befriedigung aus dem Grundstück abzielt (z.B. reine Inkassokosten) – sie fallen nicht unter § 1118.
  • Nebenforderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, die nicht mit der hypothekarisch gesicherten Forderung zusammenhängen.
  • Die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers – diese ist in § 1108 BGB geregelt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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