§ 1117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erwerb der Briefhypothek durch Übergabe § 1117

Der Gläubiger erwirbt die Briefhypothek erst, wenn der Hypothekenbrief vom Eigentümer übergeben oder eine Abholung beim Grundbuchamt vereinbart wird.

Amtlicher Text § 1117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
  • (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
  • (3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für das Entstehen einer Briefhypothek reicht die Eintragung in das Grundbuch allein nicht aus. Neben der Einigung und der Grundbucheintragung muss dem Gläubiger grundsätzlich der Hypothekenbrief vom Grundstückseigentümer übergeben werden.

Die Übergabe kann auch nach den allgemeinen Sachenrechtsregeln der §§ 929 Satz 2, 930 und 931 vollzogen werden. Alternativ können Gläubiger und Eigentümer vereinbaren, dass der Gläubiger berechtigt ist, den Brief direkt beim Grundbuchamt abzuholen.

Befindet sich der Hypothekenbrief bereits im Besitz des Gläubigers, begründet Absatz 3 die gesetzliche Vermutung, dass die erforderliche Übergabe ordnungsgemäß erfolgt ist.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer händigt dem Darlehensgeber nach der Eintragung im Grundbuch den erteilten Hypothekenbrief aus.
  • Eine Bank vereinbart mit der Eigentümerin, den Hypothekenbrief direkt beim Grundbuchamt in Empfang zu nehmen.
  • Der Gläubiger hat den Hypothekenbrief bereits im Besitz und beruft sich auf das Bestehen der Hypothek.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ausschluss des Hypothekenbriefs bei einer reinen Buchhypothek.
  • Übertragung einer bereits bestehenden Hypothek auf einen neuen Gläubiger.
  • Die Umwandlung einer Briefhypothek in eine Buchhypothek.

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