§ 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Immobilienerwerb durch Einigung und Eintragung § 873

Für den Eigentumserwerb an Grundstücken sowie deren Belastung sind die Einigung der Parteien und die Eintragung in das Grundbuch zwingend erforderlich.

Amtlicher Text § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
  • (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die grundlegenden Voraussetzungen, um Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Grundstück mit einem Recht zu belasten. Damit die Rechtsänderung eintritt, müssen zwei Elemente zusammentreffen: Berechtigter und Erwerber müssen sich über den Wechsel der Rechtslage einig sein, und die Rechtsänderung muss im Grundbuch eingetragen werden.

Vor der Eintragung im Grundbuch ist eine solche Einigung für die Beteiligten grundsätzlich noch nicht verbindlich. Erst wenn die Erklärungen notariell beurkundet, beim Grundbuchamt abgegeben oder eingereicht wurden oder die Eintragungsbewilligung übergeben wurde, sind die Beteiligten an ihre Einigung gebunden.

Wann sie gilt

  • Ein Verkäufer und ein Käufer einigen sich beim Notar über die Übereignung eines Grundstücks und lassen den Eigentumswechsel im Grundbuch eintragen.
  • Ein Grundstückseigentümer bestellt zugunsten seiner Bank eine Grundschuld am Grundstück zur Absicherung eines Kredits.
  • Ein Immobilieneigentümer gewährt einem Angehörigen ein Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück und lässt dieses im Grundbuch vermerken.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der reine Abschluss des schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrags ohne die eigentliche dingliche Übertragungsverhandlung.
  • Die tatsächliche Übergabe der Hausschlüssel oder die körperliche Inbesitznahme des Grundstücks.
  • Der Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen oder Möbeln.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB