§ 1124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung der Vorausverfügung über Miete, § 1124 BGB

Vorausverfügungen über Miete sind dem Hypothekengläubiger nur für den laufenden Monat wirksam, nach dem fünfzehnten auch für den folgenden Monat.

Amtlicher Text § 1124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
  • (2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
  • (3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Immobilie belastet hat, haftet dem Hypothekengläubiger auch mit den Mieteinnahmen. Wenn der Eigentümer vor einer Beschlagnahme des Grundstücks über künftige Mietforderungen verfügt – etwa indem er Miete im Voraus kassiert oder die Forderung abtritt –, schützt diese Regelung den Gläubiger.

Eine solche Vorausverfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber grundsätzlich nur zeitlich begrenzt wirksam. Sie gilt nur für den Kalendermonat, in dem die Beschlagnahme erfolgt. Findet die Beschlagnahme erst nach dem fünfzehnten Tag des Monats statt, erstreckt sich die Wirksamkeit zusätzlich auf den folgenden Kalendermonat.

Für spätere Zeiträume ist die Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zahlt dem Eigentümer Miete für mehrere Monate im Voraus, bevor das Grundstück beschlagnahmt wird.
  • Der Eigentümer tritt seine künftigen Mietforderungen an einen Dritten ab, bevor der Hypothekengläubiger die Beschlagnahme betreibt.
  • Ein Grundstück wird vom Eigentümer veräußert, wobei die Mietforderung vom Eigentum getrennt und zurückbehalten wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Aufrechnungen des Mieters mit eigenen Gegenforderungen gegen die Mietforderung (geregelt in § 1125 BGB).
  • Der grundlegende Umfang der Haftung der Miete für die Hypothek (geregelt in § 1123 BGB).
  • Enthaftung von Zubehör und Erzeugnissen durch Veräußerung (geregelt in § 1121 BGB).

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