Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen §1126
Die Hypothek erstreckt sich auf wiederkehrende Leistungen. Verfügungen vor Beschlagnahme über erst drei Monate später fällige Leistungen sind unwirksam.
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mit dem Grundstückseigentum ein Recht auf wiederkehrende Zahlungen verbunden ist – zum Beispiel eine Rente oder ein Erbbauzins – dann erfasst die Hypothek automatisch auch die Ansprüche auf diese Zahlungen. Dafür gelten ähnliche Regeln wie bei Miet- oder Pachtforderungen: So sind etwa vor der Beschlagnahme getroffene Verfügungen über eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam. Die genauen Einzelheiten stehen in den §§ 1123 bis 1125 BGB, die hier entsprechend anwendbar sind.
Wann sie gilt
- Ein Grundstück ist mit einer Reallast belastet, die jährliche Geldrenten vorsieht – die Hypothek des Gläubigers erstreckt sich auf diese Rentenansprüche.
- Der Eigentümer hat einen Nießbrauch bestellt, der zu wiederkehrenden Nutzungsentgelten führt; die Hypothek sichert auch diese Zahlungen.
- Vor der Zwangsversteigerung tritt der Eigentümer die nächsten vier Mietzahlungen an einen Dritten ab – die Bank als Hypothekengläubiger kann sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung für die nach drei Monaten fälligen Beträge berufen.
- Eine Erbpacht wurde vereinbart, der Erbbauzins ist monatlich zu zahlen – bei Vollstreckung der Hypothek gehen diese Zahlungsansprüche auf den Gläubiger über.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Hypothek auch einmalige Zahlungen oder Sachleistungen erfasst – das regelt §1120 für Erzeugnisse und Zubehör.
- Dass die Regelung für Mietforderungen anders ist als für andere wiederkehrende Leistungen – die §§1123–1125 werden ausdrücklich für anwendbar erklärt.
- Dass Verfügungen über fällige Leistungen vor der Beschlagnahme generell unwirksam sind – sie sind nur unwirksam, wenn die Leistung erst mehr als drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird.
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