Befriedigung aus dem Grundstück § 1147
§ 1147 BGB bestimmt, dass die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen der Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1147 BGB regelt die Durchsetzung des Anspruchs des Hypothekengläubigers. Macht der Gläubiger sein Recht aus der Hypothek geltend, erlangt er Befriedigung aus dem Grundstück sowie den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt.
Diese Durchsetzung erfolgt zwingend im Wege der staatlichen Zwangsvollstreckung. Ein eigenmächtiges Vorgehen oder eine freihändige Verwertung durch den Gläubiger ohne ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger verlangt wegen einer fälligen Forderung die Befriedigung aus dem belasteten Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung.
- Ein Hypothekengläubiger betreibt das Verfahren der Zwangsverwaltung zur Befriedigung aus den Nutzungen des Grundstücks.
- Der Gläubiger vollstreckt in Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, um wegen seiner Ansprüche Befriedigung zu erlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der freihändige Verkauf des Grundstücks durch den Gläubiger ohne ein gerichtlich angeordnetes Zwangsvollstreckungsverfahren.
- Die eigenmächtige Inbesitznahme des Grundstücks durch den Hypothekengläubiger zur eigenen Nutzung oder Verwertung.
- Das Recht des Eigentümers, den Gläubiger zur Vermeidung der Vollstreckung durch Zahlung zu befriedigen.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.