§ 1165 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Freiwerden des Schuldners bei Hypothekenverzicht § 1165

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder räumt er Vorrang ein, wird der persönliche Schuldner frei, soweit er sonst Ersatz erlangen könnte.

Amtlicher Text § 1165 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand persönlich für eine Schuld haftet, die durch die Hypothek auf dem Grundstück eines Dritten gesichert ist, stehen Schuldner und Grundstückseigentümer in einem engen rechtlichen Zusammenhang. Zahlt der persönliche Schuldner die Forderung ab, würde ihm nach § 1164 normalerweise die Hypothek am Grundstück als Sicherung für seinen Regressanspruch gegen den Eigentümer zufallen.

Verzichtet der Gläubiger jedoch auf die Hypothek, hebt er sie auf oder räumt er einem anderen Recht am Grundstück den Vorrang ein, verschlechtert sich die Position des persönlichen Schuldners entscheidend. Er kann im Falle einer eigenen Zahlung nicht mehr oder nur noch nachrangig auf das Grundstück zugreifen.

Diese Vorschrift schützt den persönlichen Schuldner vor diesem Nachteil: Er wird gegenüber dem Gläubiger in genau dem Umfang von seiner persönlichen Zahlungspflicht frei, in dem er ohne die Verfügung des Gläubigers nach § 1164 Ersatz aus dem Grundstück hätte erlangen können.

Wann sie gilt

  • Ein Vater stellt sein Grundstück als Hypothekensicherheit für den Bankkredit seines Sohnes bereit, woraufhin die Bank später auf die Hypothek verzichtet, aber weiterhin die Rückzahlung vom Sohn verlangt.
  • Eine Eigentümerin sichert das Darlehen eines Bekannten ab, woraufhin der Gläubiger die Hypothek einvernehmlich aufhebt und anschließend die gesamte Summe vom Darlehensnehmer fordert.
  • Ein Dritter sichert eine fremde Schuld ab, und der Gläubiger räumt einer neu eingetragenen Grundschuld den Vorrang vor der bisherigen Hypothek ein, wodurch der Haftungswert des Grundstücks sinkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der persönliche Schuldner begleicht die Forderung selbst und möchte wissen, wie die Hypothek kraft Gesetzes auf ihn übergeht (geregelt in § 1164).
  • Der Eigentümer fordert vom Gläubiger die Aufhebung der Hypothek im Grundbuch (geregelt in § 1183).
  • Schuldner und Grundstückseigentümer sind dieselbe Person, weshalb sich die Frage eines Regresses an einem fremden Grundstück gar nicht stellt.

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