Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek § 1168
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, erwirbt sie der Eigentümer. Der Verzicht verlangt Eintragung ins Grundbuch und eine Erklärung.
- (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
- (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
- (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Gläubiger freiwillig auf seine Hypothek verzichtet, erlischt das Grundpfandrecht nicht. Stattdessen geht die Hypothek auf den Eigentümer des Grundstücks über. Aus der bisherigen Fremdhypothek entsteht auf diese Weise eine Eigentümerhypothek.
Damit der Verzicht rechtlich wirksam ist, muss der Gläubiger die Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder direkt gegenüber dem Eigentümer abgeben. Zudem ist die Eintragung des Verzichts im Grundbuch zwingend erforderlich. Verzichtet der Gläubiger nur auf einen Teil der Hypothek, stehen dem Eigentümer bezüglich dieses Teils entsprechende Rechte zu.
Wann sie gilt
- Ein Hypothekengläubiger erklärt gegenüber dem Eigentümer schriftlich den Verzicht auf das Grundpfandrecht.
- Eine Bank erklärt gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht auf einen Teilbetrag ihrer eingetragenen Hypothek.
- Der Grundstückseigentümer beantragt nach dem Verzicht des Gläubigers die Berichtigung des Grundbuchs auf seinen Namen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der automatische Übergang der Hypothek auf den Eigentümer infolge vollständiger Tilgung der zugrundeliegenden Forderung.
- Der Verzicht des Gläubigers auf eine Gesamthypothek, die auf mehreren Grundstücken gleichzeitig lastet.
- Der dauerhafte Einwand des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1168 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.