Hypothek fällt an Eigentümer bei fehlender Forderung §1163
§1163 BGB: Eigentümerhypothek bei nicht entstandener/erloschener Forderung oder bis zur Briefübergabe. Die Hypothek fällt dem Eigentümer zu.
- (1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
- (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn die gesicherte Forderung nie wirksam entstanden ist oder später erlischt (z. B. durch Rückzahlung des Darlehens), geht die Hypothek automatisch auf den Grundstückseigentümer über – sie wird zur Eigentümerhypothek.
Bei einer Briefhypothek (der Hypothekenbrief ist nicht ausgeschlossen) gehört die Hypothek dem Eigentümer, solange der Brief dem Gläubiger noch nicht übergeben wurde. Erst mit der Übergabe erwirbt der Gläubiger die Hypothek.
Die Vorschrift regelt nur das Innehaben der Hypothek, nicht die Löschung im Grundbuch oder das Verhältnis zum Schuldner.
Wann sie gilt
- Eine Bank gewährt ein Darlehen, das später für nichtig erklärt wird – die Hypothek bleibt beim Eigentümer.
- Ein Immobilienkredit wird vollständig zurückgezahlt, die Hypothek erlischt nicht, sondern fällt an den Eigentümer.
- Ein Notar beurkundet eine Hypothek, übergibt den Hypothekenbrief aber noch nicht an die Bank – bis zur Übergabe ist der Eigentümer Inhaber der Hypothek.
- Ein Hypothekenbrief wird vor der Übergabe an den Gläubiger gestohlen – die Hypothek steht noch dem Eigentümer zu.
- Ein Grundstückseigentümer bestellt eine Hypothek für ein fremdes Darlehen, das nie ausgezahlt wird – die Hypothek gehört ihm.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift sagt nicht, dass die Hypothek vollständig wegfällt – sie wird zur Eigentümerhypothek.
- Sie regelt nicht, wie der Eigentümer seine Eigentümerhypothek im Grundbuch eintragen lassen kann (dazu §1168).
- Sie betrifft nicht die Haftung des persönlichen Schuldners – diese bleibt unberührt (dazu §1165).
- Sie gilt nicht für Sicherungsgrundschulden, sondern nur für die akzessorische Hypothek.
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