§ 1166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einrede bei fehlender Benachrichtigung § 1166

Unterbleibt die Benachrichtigung des Schuldners über eine Zwangsversteigerung, kann dieser die Befriedigung bei Ausfall im Umfang des Schadens verweigern.

Amtlicher Text § 1166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein persönlicher Schuldner für eine Grundschuld oder Hypothek haftet, aber nicht selbst Eigentümer der Immobilie ist, hat er im Falle der Zahlung oft einen Regressanspruch gegen den Eigentümer. Leitet der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein, ohne den persönlichen Schuldner unverzüglich darüber zu informieren, verliert der Schuldner unter Umständen die Möglichkeit, den Erlös zu sichern oder selbst mitzubieten.

Entsteht dem persönlichen Schuldner durch diese unterlassene Information ein finanzieller Schaden, gewährt das Gesetz ihm eine Einrede. Er kann die verbleibende Restforderung des Gläubigers aus dem Ausfall der Versteigerung in der Höhe verweigern, in der ihm durch die fehlende Mitteilung ein Schaden entstanden ist. Hat der Gläubiger die Benachrichtigung zu Recht unterlassen, weil diese unmöglich oder unzumutbar war, greift dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensnehmer haftet für die Schulden seines Verwandten, dessen Grundstück verpfändet ist, erfährt aber erst nach dem Zuschlag von der Versteigerung.
  • Ein ehemaliger Miteigentümer einer Immobilie wird vom Gläubiger wegen des Ausfalls in Anspruch genommen, nachdem das Grundstück ohne sein Wissen unter Wert versteigert wurde.
  • Ein persönlicher Mitschuldner verpasst die Chance, bei der Zwangsversteigerung des abgesicherten Grundstücks selbst mitzubieten und dadurch einen höheren Erlös zu erzielen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Schuldner möchte die gesamte Restschuld verweigern, obwohl ihm durch die fehlende Benachrichtigung gar kein konkreter Schaden entstanden ist.
  • Der Eigentümer des Grundstücks verlangt Schadensersatz vom Gläubiger wegen eines zu geringen Versteigerungserlöses.
  • Der persönliche Schuldner fordert den Ersatz seines Schadens direkt vom Eigentümer der Immobilie statt vom Gläubiger.

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