Übergang der Hypothek auf den Schuldner § 1164
§ 1164 BGB: Bezahlt der persönliche Schuldner den Gläubiger, geht die Hypothek auf ihn über, soweit Ersatz vom Eigentümer verlangbar. Bei Teilersatz Nachrang.
- (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
- (2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der persönliche Schuldner (derjenige, der die gesicherte Schuld schuldet) den Gläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf den Schuldner über – aber nur in dem Umfang, in dem er vom Eigentümer des belasteten Grundstücks (oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers) Ersatz verlangen kann.
Kann der Schuldner nur teilweise Ersatz verlangen, darf der Eigentümer die auf ihn übergegangene Hypothek nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
Einer Bezahlung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich die gesicherte Forderung und die Schuld in einer Person vereinigen – etwa wenn der Schuldner später Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.
Wann sie gilt
- Ein Darlehensnehmer (persönlicher Schuldner) zahlt das Darlehen zurück, obwohl auf dem Grundstück eines Dritten eine Hypothek lastet; der Schuldner hat gegen den Dritten einen Ersatzanspruch.
- Der persönliche Schuldner erwirbt das belastete Grundstück und wird dadurch zugleich Eigentümer; Forderung und Schuld fallen zusammen.
- Der Schuldner zahlt nur einen Teil der gesicherten Forderung und hat nur für diesen Teil einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer; der Eigentümer besitzt nun einen Teil der Hypothek.
- Ein Rechtsvorgänger des Eigentümers hatte dem Schuldner Ersatz zu leisten; die Hypothek geht auf den Schuldner über, soweit dieser vom Rechtsvorgänger Ersatz verlangen kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Schuldner automatisch eine Eigentümerhypothek erhält, wenn er nicht persönlich haftet – dies regelt § 1163.
- Dass die Hypothek erlischt, wenn Schuldner und Gläubiger dieselbe Person werden – nach Absatz 2 geht sie über, sie erlischt nicht.
- Dass der Eigentümer die Hypothek behält, wenn er selbst den Gläubiger befriedigt – das fällt unter § 1173 oder § 1174.
- Dass der Schuldner die Hypothek sofort in voller Höhe erhält, auch wenn er keinen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer hat – der Übergang ist auf den Ersatzanspruch beschränkt.
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