Aushändigung der Berichtigungsurkunden § 1167
§ 1167 BGB: Bei Befriedigung des Gläubigers erhält der persönliche Schuldner die Rechte auf Berichtigungsurkunden gemäß §§ 1144, 1145.
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
Textfassung in Kraft am .
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Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der persönliche Schuldner (die Person, die die gesicherte Forderung schuldet) den Gläubiger befriedigt, also die Hypothekenschuld vollständig bezahlt, dann stehen ihm die Rechte aus den §§ 1144 und 1145 zu. Das bedeutet, er kann vom Gläubiger die Herausgabe des Hypothekenbriefs und die notwendigen Urkunden verlangen, um das Grundbuch berichtigen zu lassen – etwa um die Löschung der Hypothek oder die Eintragung einer Eigentümerhypothek zu erreichen.
Die Vorschrift gilt auch, wenn der Schuldner nach der Befriedigung ein rechtliches Interesse an der Grundbuchberichtigung hat, zum Beispiel weil er selbst Eigentümer des belasteten Grundstücks wird oder die Hypothek kraft Gesetzes auf ihn übergeht. Sie ist eng mit den Regelungen zur Eigentümerhypothek (§ 1163) und zum Übergang der Hypothek auf den Schuldner (§ 1164) verbunden.
Wann sie gilt
- Der Schuldner zahlt die Hypothek vollständig zurück und verlangt vom Gläubiger die Herausgabe des Hypothekenbriefs und die Löschungsbewilligung.
- Der Schuldner hat die Hypothek abgelöst und will das Grundbuch berichtigen lassen, um eine Eigentümerhypothek eintragen zu lassen.
- Der Schuldner befriedigt den Gläubiger, obwohl er nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, und benötigt die Berichtigungsurkunden, um seine Rechtsstellung zu sichern.
- Nach Zahlung der Schuld will der Schuldner die Löschung der Hypothek im Grundbuch erreichen und verlangt die erforderlichen Urkunden vom Gläubiger.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht das Recht des Eigentümers, der nicht persönlicher Schuldner ist, auf Berichtigungsurkunden – dieses ergibt sich aus § 1144 direkt.
- Sie betrifft nicht die Verjährung der Hypothek oder die Fälligkeit der Forderung.
- Sie gilt nicht für die Grundschuld, sondern nur für die Hypothek.
- Sie gibt kein Recht auf Auszahlung des Erlöses bei einer Zwangsversteigerung – das ist im Zwangsversteigerungsgesetz geregelt.
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