Befriedigung durch persönlichen Schuldner – §1174
Regelt den Übergang einer Gesamthypothek auf den persönlichen Schuldner, wenn er den Gläubiger befriedigt, nur von einem Eigentümer Ersatz verlangen kann.
- (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
- (2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrig bleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1174 gilt für eine Gesamthypothek, also eine Hypothek, die auf mehreren Grundstücken lastet. Der persönliche Schuldner ist die Person, die mit ihrem Vermögen für die gesicherte Forderung haftet, aber nicht unbedingt Eigentümer eines der Grundstücke ist.
Zahlt dieser Schuldner den Gläubiger aus und kann er die Zahlung nur von einem der beteiligten Grundstückseigentümer (oder dessen Rechtsvorgänger) ersetzt verlangen, dann geht die Hypothek an diesem Grundstück auf den Schuldner über. Die Hypotheken an den übrigen Grundstücken erlöschen.
Zahlt der Schuldner nur einen Teil, geht die Hypothek nur in Höhe dieses Teilbetrags auf ihn über. Der Eigentümer muss sich diesen Teilbetrag auf den ihm nach § 1172 zustehenden Rest der Gesamthypothek anrechnen lassen.
Wann sie gilt
- Ein Darlehen ist durch Hypotheken an den Grundstücken A und B gesichert. Der persönliche Schuldner zahlt das Darlehen zurück, kann aber die Erstattung nur vom Eigentümer des Grundstücks A verlangen. Dann geht die Hypothek an A auf den Schuldner über, die an B erlischt.
- Der persönliche Schuldner erbt das Grundstück A, während die Gesamthypothek noch auf A und B lastet. Zugleich ist der Schuldner nur vom bisherigen Eigentümer des A ersatzberechtigt. Dann vereinigen sich Forderung und Schuld in seiner Person, und § 1174 führt zum Übergang der Hypothek an A und Erlöschen an B.
- Der Schuldner zahlt nur die Hälfte der Forderung an den Gläubiger. Die Ersatzpflicht besteht nur gegenüber dem Eigentümer eines der belasteten Grundstücke. Die Hypothek geht zu einem Teilbetrag über, und der Eigentümer muss sich diesen auf seinen Anteil nach § 1172 anrechnen lassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Befriedigung durch einen der Grundstückseigentümer selbst – das regelt § 1173.
- Den Fall, dass der Schuldner von mehreren Eigentümern Ersatz verlangen kann – dann gilt § 1173 oder allgemeine Regeln, nicht § 1174.
- Den Verzicht des Gläubigers auf die Gesamthypothek – dieser ist in § 1175 behandelt.
- Die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld bei Vereinigung von Eigentum und Forderung – hierfür ist § 1177 einschlägig.
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