§ 1179a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Löschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179a

§ 1179a BGB gibt Hypothekengläubigern einen Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Hypotheken, die mit dem Eigentum in einer Person vereinigt sind.

Amtlicher Text § 1179a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
  • (2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
  • (3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
  • (4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
  • (5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Hypothek mit dem Eigentum am Grundstück in einer Person zusammenfällt, entsteht eine Eigentümerhypothek. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger einer anderen Hypothek vom Eigentümer verlangen, dass eine solche vorrangige oder gleichrangige Eigentümerhypothek im Grundbuch gelöscht wird.

Das Gesetz sichert den Anspruch des Gläubigers so ab, als ob gleichzeitig mit seiner Hypothek eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden wäre. Wechselt der Eigentümer des Grundstücks durch Nachfolge, richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen neuen Eigentümer.

Der Löschungsanspruch kann im Grundbuch ausgeschlossen werden, wenn die Beteiligten dies vereinbaren. Steht noch nicht fest, ob die gesicherte Forderung überhaupt entstehen wird, greift der Anspruch erst dann, wenn das Entstehen der Forderung endgültig ausgeschlossen ist.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer zahlt die Forderung einer vorrangigen Hypothek ab und hält das Recht nun selbst, woraufhin ein nachrangiger Gläubiger die Löschung fordert.
  • Das Grundstück wird an einen Erwerber übertragen, während eine mit dem Eigentum vereinigte Hypothek im Grundbuch bestehen bleibt.
  • Eine Hypothek tritt im Rang zurück und der Gläubiger verlangt die Löschung einer durch die Rangänderung vorgehenden Eigentümerhypothek.
  • Die Parteien vereinbaren bei der Bestellung der Hypothek im Grundbuch, dass der gesetzliche Löschungsanspruch ausgeschlossen sein soll.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Löschungsansprüche bei eigenen Rechten des Gläubigers
  • Die Vereinbarung einer bloßen Löschungsvormerkung im Grundbuch
  • Das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger

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