§ 1177 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentümergrundschuld bei Vereinigung § 1177

§ 1177 BGB: Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld bei Vereinigung mit Eigentum, sowie Rechte des Eigentümers bei Inhaberschaft der Forderung.

Amtlicher Text § 1177 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
  • (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1177 regelt, was mit einer Hypothek geschieht, wenn das Eigentum an dem belasteten Grundstück und die Hypothek in derselben Person zusammenfallen.

Hat der Eigentümer nicht auch die gesicherte Forderung (z.B. weil ein Dritter der Gläubiger ist), wird die Hypothek automatisch zu einer Grundschuld. Die Bedingungen für Zinsen, Zahlungstermin und Kündigung bleiben aber bestehen.

Ist der Eigentümer zugleich Inhaber der Forderung (etwa weil er das Darlehen selbst getilgt hat), gelten für seine Rechte aus der Hypothek während der Vereinigung die Vorschriften über die Eigentümergrundschuld.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer tilgt das Darlehen, das durch eine Hypothek auf seinem Grundstück gesichert war, vollständig. Hypothek und Eigentum vereinigen sich in seiner Person, und die Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld.
  • Ein Grundstückseigentümer erbt von einem Gläubiger die Hypothek auf seinem eigenen Grundstück. Die Hypothek wandelt sich in eine Grundschuld um, da er nicht auch die Forderung hält.
  • Der Eigentümer kauft die Hypothek von der Bank zurück. Dadurch vereinigen sich Hypothek und Eigentum, und es entsteht eine Eigentümergrundschuld.
  • Bei einer Gesamthypothek auf mehreren Grundstücken vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum an einem Grundstück, während der Eigentümer dieses Grundstücks nicht zugleich persönlicher Schuldner ist. Die Hypothek verwandelt sich für dieses Grundstück in eine Grundschuld.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Löschung einer Hypothek nach Befriedigung des Gläubigers (siehe § 1183 BGB).
  • Die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine Buchhypothek (dafür ist § 1186 BGB zuständig).
  • Die Folgen eines Verzichts auf die Hypothek durch den Gläubiger (geregelt in § 1168 BGB).
  • Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück, die zum Erlöschen der Hypothek führt (§ 1181 BGB).

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