§ 1179 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vormerkung zur Löschung einer Hypothek § 1179

§ 1179 BGB ermöglicht eine Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung einer Hypothek bei Vereinigung mit dem Eigentum.

Amtlicher Text § 1179 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll, 1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder 2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer gegenüber einer anderen Person, eine Hypothek löschen zu lassen, sobald sich diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, sichert diese Vorschrift diesen Anspruch ab. Durch die Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch wird verhindert, dass der Anspruch durch spätere Verfügungen des Eigentümers vereitelt wird.

Voraussetzung ist, dass der begünstigten Person ein sonstiges rechtlich geschütztes Verhältnis am Grundstück zusteht oder eingeräumt werden soll. Das betrifft beispielsweise den Inhaber einer Dienstbarkeit oder einer Reallast, nicht aber den Inhaber einer bloßen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. Auch ein künftiger oder bedingter Anspruch reicht für die Vormerkung aus.

Wann sie gilt

  • Ein Inhaber eines Wegerechts vereinbart mit dem Eigentümer, dass eine vorrangige Hypothek nach deren Abzahlung gelöscht wird, und sichert dies im Grundbuch ab.
  • Eine Käuferin eines Grundstücks lässt sich vor dem Eigentumsübergang den Anspruch sichern, dass eine bestehende Hypothek bei Abzahlung durch den Verkäufer gelöscht wird.
  • Ein Nießbraucher lässt sich eine Vormerkung eintragen, damit eine bestehende Hypothek nach Befriedigung des Gläubigers nicht als Eigentümerhypothek bestehen bleibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gesetzliche Löschungsansprüche bei vorrangigen Fremdrechten ohne vertragliche Vereinbarung (geregelt in § 1179a BGB).
  • Automatische Löschung einer Hypothek im Grundbuch ohne ausdrückliche Bewilligung oder Antrag (geregelt im allgemeinen Grundbuchrecht und § 1183 BGB).
  • Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen bei Grundschulden, sofern nicht die spezielleren Regeln zur Grundschuld Anwendung finden.

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