§ 1170 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss unbekannter Gläubiger bei Hypothek § 1170

Ausschluss unbekannter Gläubiger einer Hypothek: 10 Jahre Frist, keine Anerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1, Eigentümer erwirbt Hypothek.

Amtlicher Text § 1170 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
  • (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt dem Eigentümer eines Grundstücks, einen unbekannten Gläubiger einer Hypothek durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren auszuschließen. Voraussetzung ist, dass seit der letzten auf die Hypothek bezogenen Eintragung im Grundbuch zehn Jahre vergangen sind und der Eigentümer die Forderung innerhalb dieser Frist nicht in einer Weise anerkannt hat, die die Verjährung neu beginnen lässt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1).

Ist für die gesicherte Forderung ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart, beginnt die zehnjährige Frist erst nach Ablauf dieses Zahlungstags. Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek, und der etwaige Hypothekenbrief wird kraftlos. Das Verfahren dient der Bereinigung des Grundbuchs, wenn der Gläubiger nicht mehr auffindbar ist.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer findet im Grundbuch eine Hypothek, die vor mehr als zehn Jahren eingetragen wurde, deren Gläubiger aber unbekannt ist.
  • Der Eigentümer hat die Hypothek nie anerkannt, und es gab in den letzten zehn Jahren keine weiteren Eintragungen oder Anerkennungen.
  • Der Gläubiger ist verstorben, und die Erben sind nicht bekannt, sodass eine Kontaktaufnahme unmöglich ist.
  • Der Eigentümer möchte das Grundbuch bereinigen, um das Grundstück lastenfrei verkaufen zu können, aber der unbekannte Gläubiger taucht nicht auf.
  • Es besteht eine feste Zahlungszeit für die Forderung, und die zehn Jahre sind erst nach diesem Datum abgelaufen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Verfahren gilt nicht für bekannte Gläubiger – hier sind andere Wege wie Verzicht oder Löschungsbewilligung nötig.
  • Die Vorschrift regelt nicht den Ausschluss des Hypothekenbriefs selbst – das ist in § 1162 BGB behandelt.
  • Sie gilt nicht für persönliche Forderungen ohne Hypothek – dafür sind andere Aufgebotsverfahren vorgesehen.
  • Der Eigentümer erwirbt die Hypothek nicht automatisch nach Ablauf von zehn Jahren, sondern erst nach erfolgreichem Aufgebotsverfahren und Rechtskraft des Beschlusses.

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