Löschungsanspruch des Gläubigers bei Vereinigung §1179b
§1179b BGB: Ein als Hypothekengläubiger im Grundbuch Eingetragener kann Löschung verlangen, wenn Hypothek und Eigentum in einer Person vereinigt sind.
- (1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
- (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach §1179b BGB kann ein Hypothekengläubiger, der im Grundbuch eingetragen ist (oder nach §1155 als solcher ausgewiesen wird), vom Eigentümer die Löschung der Hypothek verlangen. Voraussetzung ist, dass die Hypothek im Zeitpunkt ihrer Eintragung bereits mit dem Eigentum in einer Person vereinigt war oder dass eine solche Vereinigung später eintritt.
Das Gesetz verweist auf §1179a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 5. Diese Vorschriften regeln Einzelheiten des Löschungsanspruchs, etwa die Kosten und die Wirkung der Löschung.
Wann sie gilt
- Ein Hypothekengläubiger erbt das belastete Grundstück und kann nun die Löschung seiner Hypothek verlangen.
- Eine Bank gewährt ein Darlehen und lässt sich eine Hypothek eintragen; später erwirbt die Bank das Grundstück durch Zwangsversteigerung. Sie kann die Hypothek löschen lassen.
- Ein Eigentümer bestellt eine Hypothek an seinem eigenen Grundstück für einen Dritten; später tritt der Dritte die Hypothek an den Eigentümer ab. Der Eigentümer wird Gläubiger und kann Löschung verlangen.
- Ein Hypothekengläubiger kauft das Grundstück, auf dem seine Hypothek lastet, und kann die Löschung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Löschung einer Hypothek nach vollständiger Tilgung des Darlehens (das regelt §1177 in Verbindung mit §1179a).
- Der Anspruch eines Dritten (Nicht-Gläubigers) auf Löschung einer Hypothek (dieser Fall ist in §1179a geregelt).
- Die Löschung einer Grundschuld (keine Hypothek; es gelten andere Vorschriften).
- Der Anspruch des Eigentümers auf Löschung einer Hypothek, wenn er nicht selbst Gläubiger ist (hier greift §1179a).
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