Auswechslung der Forderung bei Hypothek: § 1180
§ 1180 BGB: Auswechslung der Hypothekenforderung. Erforderlich: Einigung und Eintragung. Bei neuem Gläubiger Zustimmung des bisherigen.
- (1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
- (2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, dass die durch eine Hypothek gesicherte Forderung durch eine andere ersetzt werden kann. Dazu müssen der Gläubiger und der Eigentümer des Grundstücks sich einigen und die Änderung ins Grundbuch eintragen lassen. Die Vorschriften über die Einigung und die Eintragung (siehe § 873 Abs. 2, §§ 876, 878) gelten entsprechend.
Wenn die neue Forderung einem anderen Gläubiger zusteht, muss auch der bisherige Hypothekengläubiger zustimmen. Diese Zustimmung kann gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten erklärt werden.
Wann sie gilt
- Ein Hausbesitzer hat einen Kredit bei Bank A, gesichert durch Hypothek, und möchte den Kredit auf Bank B umschulden. § 1180 regelt, wie die Forderung ausgetauscht wird.
- Ein Grundstückseigentümer und der Hypothekengläubiger vereinbaren, dass statt der ursprünglichen Darlehensforderung eine andere Forderung (z.B. aus einem neuen Darlehen) durch die Hypothek gesichert wird.
- Wenn die neue Forderung nicht dem bisherigen Gläubiger gehört, muss dieser zustimmen, bevor die Änderung wirksam wird.
- Ein Gläubiger möchte die Hypothek für eine andere Forderung nutzen, die er gegen denselben Eigentümer hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph regelt nicht die Aufhebung der Hypothek (dafür § 1183).
- Er regelt nicht die bloße Änderung des Zinssatzes oder der Laufzeit der gesicherten Forderung ohne Austausch der Forderung selbst.
- Die Abtretung der gesicherten Forderung ohne Änderung der Hypothek fällt nicht darunter.
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