Erstreckung des Pfandrechts auf Erzeugnisse § 1212
§ 1212 BGB: Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache erstreckt sich automatisch auf die von ihr getrennten Erzeugnisse (z.B. Früchte, Jungtiere).
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1212 BGB erweitert ein bestehendes Pfandrecht an einer beweglichen Sache auf die Erzeugnisse, die von dieser Sache getrennt werden. Erzeugnisse sind alle natürlichen oder künstlichen Produkte, die aus der Sache selbst hervorgehen, etwa Früchte eines Baumes, Junge eines Tieres oder abgebaute Rohstoffe.
Die Erstreckung erfolgt automatisch mit der Trennung, ohne dass es einer zusätzlichen Vereinbarung oder eines besonderen Übergabeaktes bedarf. Das Pfandrecht besteht dann an der ursprünglichen Sache und an den getrennten Erzeugnissen nebeneinander.
Voraussetzung ist, dass das Pfandrecht an der Hauptsache wirksam besteht. Die Vorschrift gilt nur für bewegliche Sachen; für Grundstücke gelten besondere Regeln.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt verpfändet eine Milchkuh. Nach der Geburt wird das Kalb von der Kuh getrennt – das Pfandrecht erstreckt sich auf das Kalb.
- Ein Obsthändler verpfändet einen Apfelbaum. Die geernteten Äpfel (getrennte Erzeugnisse) unterliegen demselben Pfandrecht.
- Ein Unternehmen verpfändet eine Maschine, die Kunststoffteile produziert. Die fertigen Teile werden von der Maschine getrennt und sind vom Pfandrecht umfasst.
- Ein Winzer verpfändet Weinstöcke. Die abgeschnittenen Trauben sind Erzeugnisse, auf die sich das Pfandrecht erstreckt.
- Ein Tierhalter verpfändet eine Stute. Das Fohlen wird nach der Trennung automatisch Teil der Pfandsicherheit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Erstreckung des Pfandrechts auf Früchte, die noch nicht getrennt sind (dazu § 1213 Nutzungspfand).
- Sie gilt nicht für die Erstreckung auf Surrogate wie Versicherungsleistungen oder Verkaufserlöse (dazu § 1210 Umfang der Haftung).
- Sie betrifft keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sondern nur bewegliche Sachen.
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