§ 1213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nutzungspfand: Berechtigung zum Fruchtbezug § 1213

§ 1213 BGB Nutzungspfand: Der Pfandgläubiger darf Nutzungen aus dem Pfand ziehen. Bei fruchttragender Sache im Alleinbesitz wird dies vermutet.

Amtlicher Text § 1213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
  • (2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1213 BGB regelt das Nutzungspfand. Dabei wird das Pfandrecht so bestellt, dass der Pfandgläubiger die Nutzungen des Pfandes ziehen darf – also etwa Mieten, Pachten, Zinsen oder natürliche Früchte wie Ernten. Dies geht über die bloße Sicherungsfunktion eines normalen Pfandrechts hinaus.

Absatz 2 enthält eine Auslegungsregel: Wird eine von Natur aus fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, ist im Zweifel anzunehmen, dass er zum Fruchtbezug berechtigt sein soll. Die Vermutung gilt nur, wenn die Sache wirklich fruchttragend ist (z. B. ein Obstbaum, ein Weinanbau) und der Pfandgläubiger die alleinige tatsächliche Gewalt hat.

Das Nutzungspfand setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus; es entsteht nicht automatisch mit der Bestellung eines Pfandrechts. Die Pflichten des Pfandgläubigers aus den §§ 1214 ff. (Verwahrung, Rechenschaft, Herausgabe der Nutzungen) bleiben unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt verpfändet seine Kuh und räumt dem Gläubiger ein Nutzungspfand ein; der Gläubiger darf die Milch verwerten.
  • Ein Hauseigentümer verpfändet sein vermietetes Mehrfamilienhaus; der Gläubiger kassiert die Mieteinnahmen.
  • Ein Aktionär verpfändet Aktien mit Dividendenanspruch; der Gläubiger erhält die Dividenden.
  • Ein Winzer verpfändet einen Weinberg; der Gläubiger darf die Weinernte einziehen.
  • Ein Patentinhaber verpfändet das Patent; der Gläubiger zieht die Lizenzgebühren ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht, das Pfand zu verkaufen oder zu versteigern – das ist in den §§ 1220–1224 geregelt.
  • Die Pflicht des Pfandgläubigers, die Sache ordnungsgemäß zu verwahren – diese folgt aus § 1215.
  • Die Rückgabepflicht nach Tilgung der gesicherten Forderung – sie ergibt sich aus § 1223.
  • Die Haftung des Pfandes für die gesamte Forderung – das bestimmt § 1210.

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