Einreden des Verpfänders gegen Pfandgläubiger § 1211
Der Verpfänder kann Einreden des Hauptschuldners sowie Rechte aus § 770 geltend machen. Ein Verzicht des Schuldners nimmt ihm diese Rechte nicht.
- (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
- (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine eigene Sache für die Schuld einer anderen Person verpfändet, muss dem Pfandgläubiger gegenüber nicht mehr einstehen als der persönliche Schuldner. Der Verpfänder kann sämtliche Einreden erheben, die dem Hauptschuldner gegen die Forderung zustehen.
Ebenso stehen dem Verpfänder die Schutzrechte nach § 770 zu. Dies betrifft Fälle, in denen der Hauptschuldner das zugrunde liegende Rechtsgeschäft noch anfechten kann oder die Möglichkeit hat, die Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen.
Ein nachträglicher Verzicht des persönlichen Schuldners auf seine Einreden geht nicht zu Lasten des Verpfänders. Stirbt der Hauptschuldner und haftet dessen Erbe nur beschränkt, kann der Verpfänder diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht für sich nutzen.
Wann sie gilt
- Ein Verpfänder verweigert dem Pfandgläubiger die Verwertung einer Sache, weil die zugrunde liegende Forderung gegen den Hauptschuldner verjährt ist.
- Ein Verpfänder beruft sich darauf, dass dem Hauptschuldner nach § 770 das Recht zur Anfechtung des Darlehensvertrags zusteht.
- Der persönliche Schuldner erklärt gegenüber dem Gläubiger einen Verzicht auf Einreden, doch der Verpfänder macht diese Einrede weiterhin geltend.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Umfang der Sachhaftung des Pfandes für Zinsen oder Vertretungskosten.
- Das Recht zur Kündigung des Pfandverhältnisses durch den Pfandgläubiger.
- Der gutgläubige Erwerb des Rangvorrangs eines Pfandrechts.
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