Ersatz von Verwendungen des Pfandgläubigers § 1216
§ 1216 BGB regelt: Verwendungen des Pfandgläubigers auf das Pfand werden nach GoA ersetzt; Einrichtungen darf er wegnehmen.
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Pfandgläubiger hat Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen (z. B. Reparaturen, Verbesserungen) auf das Pfand, jedoch nur nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Das bedeutet, er bekommt Geld nur, wenn die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Verpfänders entspricht und objektiv nützlich oder notwendig war. Der Pfandgläubiger darf außerdem jede von ihm angebrachte Einrichtung (z. B. ein Schloss, eine Alarmanlage) wieder wegnehmen, auch wenn er keinen Ersatz erhält. Die Vorschrift gilt nicht für Schäden durch den Pfandgläubiger (dazu § 1217) oder für die Rückgabepflicht (§ 1223).
Wann sie gilt
- Ein Pfandleiher repariert eine defekte Uhr, die als Pfand hinterlegt ist, und verlangt die Kosten vom Verpfänder.
- Eine Bank baut in einer als Pfand dienenden Immobilie eine neue Heizung ein und will diese später ausbauen, wenn die Schulden nicht bezahlt werden.
- Ein Kfz-Mechaniker, dem ein Auto als Sicherheit übergeben wurde, lässt einen neuen Reifen montieren und fordert Erstattung.
- Ein Darlehensgeber bringt an einem verpfändeten Gemälde einen Sicherheitsrahmen an und nimmt ihn nach Rückzahlung wieder ab.
- Ein Pfandgläubiger lässt nach einem Sturm das Dach des Pfandhauses notdürftig reparieren und verlangt die Kosten vom Eigentümer.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung erfasst nicht jede Ausgabe des Pfandgläubigers, sondern nur solche, die nach GoA ersatzfähig sind; freiwillige Luxusausgaben sind oft ausgeschlossen.
- Sie gibt dem Pfandgläubiger kein Recht, die Einrichtung zu behalten – er darf sie nur wegnehmen, nicht aber vom Verpfänder eine Vergütung dafür verlangen.
- Sie gilt nicht für Schäden, die der Pfandgläubiger selbst am Pfand verursacht hat; diese sind nach § 1217 BGB zu beurteilen.
- Sie betrifft nur Verwendungen, die während des Pfandrechts entstehen, nicht solche vor der Verpfändung.
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