Rechte bei Verletzungen durch Pfandgläubiger § 1217
Bei erheblicher Rechtsverletzung trotz Abmahnung kann der Verpfänder Hinterlegung, Verwahrung oder Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung verlangen.
- (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
- (2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße verletzt, gewährt das Gesetz dem Verpfänder besondere Schutzrechte. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Verpfänder das rechtswidrige Verhalten zuvor abgemahnt hat und der Pfandgläubiger dieses Verhalten dennoch fortsetzt.
Erhält der Pfandgläubiger das vertragswidrige Verhalten aufrecht, kann der Verpfänder verlangen, dass die Pfandsache auf Kosten des Gläubigers öffentlich hinterlegt wird. Eignet sich der Gegenstand nicht für eine Hinterlegung, kann die Übergabe an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer verlangt werden.
Alternativ kann der Verpfänder die Sache vorzeitig herausverlangen, indem er den Gläubiger befriedigt. Ist die zugrundeliegende Forderung noch nicht fällig und unverzinslich, verringert sich der zu zahlende Betrag um die gesetzlichen Zinsen für den Zeitraum bis zur Fälligkeit.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger nutzt ein verpfändetes Kraftfahrzeug entgegen der Vereinbarung für private Fahrten und setzt dies trotz Abmahnung fort.
- Ein Gläubiger lagert ein wertvolles verpfändetes Kunstwerk in feuchten Räumen und ignoriert die Aufforderung zur sachgemäßen Aufbewahrung.
- Der Pfandgläubiger gewährt unbefugten Dritten Zugriff auf das verpfändete Instrument und stellt das Verhalten nach Abmahnung nicht ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für bereits eingetretene Beschädigungen an der Pfandsache.
- Reguläre Rückforderung der Pfandsache nach vollständiger Tilgung der gesicherten Schuld ohne Pflichtverletzung.
- Verwertung oder Versteigerung des Pfandes bei Fälligkeit der gesicherten Forderung.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.