§ 1215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers - § 1215 BGB

§ 1215 BGB verpflichtet den Pfandgläubiger, das ihm übergebene Pfand sorgfältig zu verwahren. Er muss die Sache vor Schaden und Verlust schützen.

Amtlicher Text § 1215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache besitzt und die Sache in seinem Besitz hat, trägt die Pflicht, diese Sache sorgfältig aufzubewahren. Das Gesetz erlegt dem Pfandgläubiger damit eine eigenständige Obhutspflicht auf.

Die Verwahrung umfasst den Schutz des Pfandgegenstandes vor Beschädigung, Verschlechterung, Abhandenkommen oder Zerstörung. Der Pfandgläubiger darf die Sache lediglich aufbewahren, nicht aber eigenmächtig nutzen oder verändern.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandleiher bewahrt einen ihm übergebenen Goldschmuck in einem diebstahlsicheren Tresor auf.
  • Ein Gläubiger lagert ein verpfändetes Fahrzeug in einer geschützten Garage, um Witterungsschäden zu vermeiden.
  • Eine Bank verwahrt verpfändete Wertgegenstände in einem sicheren Lagerraum.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Aufbewahrung der Sache.
  • Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Aufbewahrungspflicht oder Beschädigung der Sache.
  • Das Recht zur Nutzung oder Fruchtziehung aus dem Pfandgegenstand.
  • Die Pflicht zur Rückgabe der Sache nach Erlöschen des Pfandrechts.

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