Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb § 1218
Der Verpfänder kann bei drohendem Verderb Rückgabe gegen andere Sicherheit verlangen; der Pfandgläubiger muss unverzüglich anzeigen.
- (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
- (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1218 gibt dem Verpfänder (demjenigen, der eine Sache als Pfand gegeben hat) das Recht, die Rückgabe des Pfandes zu verlangen, wenn dieses zu verderben droht oder sein Wert wesentlich sinkt. Voraussetzung ist, dass der Verpfänder eine andere Sicherheit leistet – etwa eine andere Sache verpfändet oder Geld hinterlegt. Eine Bürgschaft (persönliche Garantie eines Dritten) ist als Ersatzsicherheit ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Pfandgläubiger (der das Pfand verwahrt) ist verpflichtet, den Verpfänder unverzüglich zu benachrichtigen, sobald ihm die drohende Verschlechterung bekannt wird. Diese Anzeigepflicht entfällt nur, wenn sie untunlich ist – etwa weil der Verpfänder nicht erreichbar ist.
Die Vorschrift schützt den Verpfänder davor, dass sein Eigentum durch Verderb oder Wertverlust endgültig verloren geht, während der Pfandgläubiger durch die alternative Sicherheit abgesichert bleibt.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer hat eine Baggerschaufel verpfändet. Diese rostet in der feuchten Lagerhalle des Pfandgläubigers. Der Verpfänder kann die Rückgabe gegen eine andere Sicherheit verlangen.
- Ein Winzer hat eine Charge Wein als Pfand gegeben. Der Wein droht umzukippen. Der Verpfänder kann die Fässer zurückfordern, wenn er gleichwertige Sicherheit bietet.
- Ein Kunstsammler hat ein seltenes Gemälde verpfändet. Die Farbe blättert ab. Der Verpfänder darf das Bild zurückverlangen und stattdessen eine Bankbürgschaft hinterlegen (aber keine Bürgschaft durch eine Person, da Bürgen ausgeschlossen).
- Ein Händler hat einen Posten elektronischer Bauteile verpfändet. Diese werden durch ein Leck im Dach nass. Der Verpfänder kann die Bauteile gegen Hinterlegung von Geld zurücknehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift erlaubt nicht dem Pfandgläubiger, das Pfand selbst zu verkaufen – das regelt § 1219.
- Sie gilt nicht, wenn der Wertverlust bereits eingetreten ist; dann greifen andere Regeln (z.B. Schadensersatz nach § 1217).
- Sie gibt dem Verpfänder kein Recht, das Pfand ohne Sicherheitsleistung zurückzuverlangen – das ist erst nach Erlöschen der gesicherten Forderung möglich (§ 1223).
- Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Anzeige untunlich ist – das ist in der Vorschrift selbst genannt, aber viele Leser könnten meinen, die Pflicht bestehe immer.
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