§ 1219 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Versteigerung bei Verderb des Pfandes – § 1219

Gefährdet drohender Verderb oder Wertverlust des Pfandes die Sicherheit des Pfandgläubigers, kann er es öffentlich versteigern lassen. Erlös ersetzt Pfand.

Amtlicher Text § 1219 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
  • (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Droht eine verpfändete Sache zu verderben oder erleidet sie einen wesentlichen Wertverlust, der die Sicherheit der Forderung gefährdet, muss der Pfandgläubiger nicht abwarten. Das Gesetz erlaubt ihm in dieser Situation die öffentliche Versteigerung des Pfandgegenstandes.

Der durch die Versteigerung erzielte Erlös tritt an die Stelle der verpfändeten Sache. Der Pfandgläubiger erlangt dadurch keine vorzeitige Befriedigung der Forderung, sondern das Pfandrecht setzt sich am Geldbetrag fort. Der Verpfänder kann verlangen, dass dieser Erlös bei einer zuständigen Stelle hinterlegt wird.

Wann sie gilt

  • Eine verpfändete Ladung Frischeis oder Obst droht im Lager des Pfandgläubigers vor Fälligkeit der Forderung zu verderben.
  • Ein verpfändetes Kraftfahrzeug erleidet einen leichten Blechschaden, woraufhin Korrosion den Verfall beschleunigt und den Gegenwert gefährdet.
  • Verpfändete Chemikalien verlieren wegen überschrittener Lagerdauer schrittweise ihren Handelswert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Verpfänders, bei drohendem Verderb den Rückkauf oder Austausch des Pfandes zu verlangen.
  • Die Pflichten zur vorherigen Androhung der Versteigerung gegenüber dem Verpfänder.
  • Der reguläre Pfandverkauf wegen Fälligkeit der gesicherten Forderung.

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