Pfandversteigerung androhen (§ 1220 BGB)
Vor der Pfandversteigerung muss diese dem Verpfänder angedroht werden. Ausnahmen gelten bei Verderb. Fehlt die Benachrichtigung, entsteht Schadensersatz.
- (1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
- (2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
- (3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine bewegliche Sache als Pfand hält, darf diese nicht ohne Vorwarnung verwerten. Vor der Versteigerung muss die Maßeinleitung dem Verpfänder mitgeteilt werden. Verliert die Sache erheblich an Wert, muss dem Verpfänder zudem eine Frist gewährt werden, um eine andere Sicherheit bereitzustellen.
Eine Vorwarnung oder Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn die verpfändete Sache rasch verdürbe und Verzug Gefahren brächte. Das Gleiche gilt, wenn die Mitteilung unmöglich oder unzumutbar ist, etwa weil der Aufenthalt des Verpfänders unbekannt ist.
Setzt der Pfandgläubiger die Versteigerung an, hat er den Verpfänder unverzüglich darüber zu informieren. Unterbleibt diese Benachrichtigung schuldhaft, entsteht eine Pflicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Wann sie gilt
- Ein Pfandleiher möchte ein in Verwahrung genommenes Schmuckstück versteigern und muss dies dem Eigentümer vorher ankündigen.
- Eine verpfändete Ladung von Lebensmitteln droht schnell zu verderben, weshalb der Pfandgläubiger die Versteigerung ohne vorherige Androhung durchführen darf.
- Ein verpfändetes Fahrzeug verliert durch Marktschwankungen stark an Wert, woraufhin der Gläubiger eine Frist setzt, um ein Ersatzpfand zu stellen.
- Der Verpfänder ist unbekannt ins Ausland verzogen und trotz Nachforschungen nicht erreichbar, weshalb die Benachrichtigung entfällt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der freihändige Verkauf des Pfandes anstelle einer Versteigerung; dieser ist in § 1221 geregelt.
- Das grundlegende Recht zur Verwertung eines Pfandes bei Fälligkeit der Forderung; dies bestimmt § 1228.
- Die Vereinbarung, dass das Pfand bei Nichtzahlung direkt in das Eigentum des Gläubigers übergeht; dies verbietet § 1229.
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