Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder Marktpreis § 1221
§ 1221: Pfandgläubiger kann Pfand mit Börsen- oder Marktpreis freihändig zum laufenden Preis durch Makler oder Versteigerer verkaufen.
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt dem Pfandgläubiger, ein Pfand, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, ohne öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt „aus freier Hand“ zum laufenden Preis, also zum aktuellen Marktwert.
Der Verkauf muss durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person durchgeführt werden. Der Pfandgläubiger darf nicht selbst den Verkauf vornehmen, sondern ist auf diese zugelassenen Vermittler angewiesen.
Voraussetzung ist, dass das Pfand tatsächlich einen Börsen- oder Marktpreis hat. Fehlt dieser, gilt die normale Regelung des Pfandverkaufs durch Versteigerung nach § 1228 ff.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger besitzt ein Pfandrecht an börsennotierten Aktien und verkauft diese zum aktuellen Börsenkurs über einen zugelassenen Makler.
- Ein Pfandrecht an Goldbarren mit einem feststellbaren Marktpreis wird durch eine zur Versteigerung befugte Person zum Tagespreis freihändig veräußert.
- Ein Pfandrecht an einer Rohware (z. B. Rohöl) mit täglichem Marktpreis wird über einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkauft.
- Ein Pfandrecht an einer Anleihe, die an der Börse notiert ist, wird freihändig zum aktuellen Kurs veräußert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Regelung gilt nicht, wenn das Pfand keinen Börsen- oder Marktpreis hat – dann ist eine öffentliche Versteigerung nach § 1228 ff. erforderlich.
- Sie erlaubt dem Pfandgläubiger nicht, das Pfand selbst zu kaufen oder zu einem Preis unter dem Marktpreis zu verkaufen; das Verbot der Verfallvereinbarung (§ 1229) bleibt unberührt.
- Sie betrifft nur den Pfandverkauf, nicht andere Verwertungsarten wie die Hinterlegung oder Aufrechnung (§ 1224).
- Sie gilt nicht für Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten, die nicht unter die Vorschriften des Pfandrechts an beweglichen Sachen fallen.
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