§ 1250 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandrecht geht mit der Forderung über – § 1250

Bei Forderungsübertragung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Ohne Forderung kein Pfandrecht. Ausschluss führt zum Erlöschen.

Amtlicher Text § 1250 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
  • (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand eine Forderung (z.B. ein Darlehen) an eine andere Person abtritt, geht das für diese Forderung bestehende Pfandrecht automatisch auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht getrennt von der Forderung übertragen werden – es ist untrennbar mit ihr verbunden.

Vereinbaren die Beteiligten bei der Abtretung jedoch, dass das Pfandrecht nicht auf den neuen Gläubiger übergehen soll, dann erlischt das Pfandrecht. Es bleibt nicht beim alten Gläubiger, sondern hört auf zu bestehen.

Wann sie gilt

  • A hat eine Darlehensforderung gegen B, gesichert durch ein Pfandrecht an einem Sparbuch. A tritt die Forderung an C ab – das Pfandrecht geht auf C über.
  • Ein Unternehmen tritt eine Kundenforderung ab, für die ein Pfandrecht an Wertpapieren besteht. Das Pfandrecht folgt der Forderung, es sei denn, die Parteien schließen den Übergang aus – dann erlischt es.
  • Vermieter tritt seine Mietforderung ab, für die ein Pfandrecht an eingebrachten Sachen des Mieters besteht. Das Pfandrecht geht auf den neuen Vermieter über.
  • Eine Bank tritt einen Kreditvertrag ab, der durch ein Pfandrecht an einem Konto gesichert ist. Das Pfandrecht geht automatisch auf die übernehmende Bank über.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht, was mit dem Pfandrecht geschieht, wenn die Forderung durch Zahlung erlischt – dazu gilt § 1252.
  • Es gilt nicht für Hypotheken oder Grundschulden; diese sind im Immobiliarsachenrecht (§§ 1113 ff.) geregelt.
  • Es gilt nicht für gesetzliche Pfandrechte wie das Vermieterpfandrecht; diese richten sich nach § 1257.

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