Anwendung der Regeln für vertragliches Pfandrecht § 1257
§ 1257 BGB erstreckt die Regeln des vertraglichen Pfandrechts auf gesetzliche Pfandrechte, z.B. Vermieter- oder Unternehmerpfandrecht.
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph bestimmt, dass die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht (durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht) auch für gesetzliche Pfandrechte gelten. Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht von selbst aus dem Gesetz, etwa das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters oder das Pfandrecht des Werkunternehmers an der hergestellten Sache.
Die Verweisung bedeutet, dass alle Regeln über die Entstehung, den Umfang, die Verwertung und das Erlöschen eines vertraglichen Pfandrechts entsprechend anzuwenden sind. Dazu gehören etwa die Vorschriften über die Befriedigung aus dem Pfand, die Rückgabe des Pfandes oder die Aufhebung des Pfandrechts.
Der Paragraph selbst schafft kein eigenes Pfandrecht, sondern stellt nur klar, wie bereits bestehende gesetzliche Pfandrechte rechtlich zu behandeln sind. Ohne diese Verweisung müsste für jedes gesetzliche Pfandrecht eine eigene Regelung getroffen werden.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht an den Möbeln des Mieters für ausstehende Miete und will dieses Pfand verwerten.
- Ein Werkunternehmer hat ein Auto repariert und der Kunde zahlt nicht; der Unternehmer beruft sich auf sein gesetzliches Pfandrecht an dem Auto.
- Ein Pächter hat ein Pfandrecht an den Inventarstücken des Verpächters wegen offener Pachtzinsen und möchte die Regeln zur Verwertung anwenden.
- Ein Gastwirt hat ein Pfandrecht an den Sachen des Gastes für die Zeche und will das Pfand nach den Regeln des vertraglichen Pfandrechts verwerten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Paragraph regelt nicht, wann ein gesetzliches Pfandrecht überhaupt entsteht – das ergibt sich aus anderen Vorschriften wie § 562 oder § 647 BGB.
- Er schafft kein eigenständiges Pfandrecht, sondern verweist nur auf die Regeln des vertraglichen Pfandrechts; die Existenz des Pfandrechts muss aus anderen Gesetzen folgen.
- Er gilt nicht für Pfandrechte an Rechten, die in den §§ 1273 ff. BGB geregelt sind – dort gelten eigene Vorschriften.
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