§ 1252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen des Pfandrechts mit der Forderung § 1252

Das Pfandrecht erlischt automatisch, sobald die gesicherte Forderung erlischt. § 1252 BGB regelt die Akzessorietät des Pfandrechts.

Amtlicher Text § 1252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Pfandrecht ist akzessorisch, d.h. es besteht nur, solange die gesicherte Forderung besteht. § 1252 BGB stellt klar: Sobald die Forderung erlischt, erlischt auch das Pfandrecht von selbst. Ein separater Aufhebungsakt ist nicht erforderlich.

Die Forderung kann durch verschiedene Umstände erlöschen, z.B. durch Zahlung, Erlass, Aufrechnung oder Novation. In all diesen Fällen endet das Pfandrecht automatisch. Das gilt für vertragliche Pfandrechte ebenso wie für gesetzliche Pfandrechte (vgl. § 1257).

Beachten Sie: Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn die Forderung nur gestundet oder ihre Durchsetzung gehemmt ist (z.B. durch Verjährung). Die Forderung muss vollständig erloschen sein.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehen wird vollständig zurückgezahlt – das Pfandrecht an der verpfändeten Sache erlischt.
  • Der Gläubiger erlässt dem Schuldner die Schuld – das Pfandrecht erlischt.
  • Der Schuldner und Gläubiger verrechnen die Forderung mit einer Gegenforderung (Aufrechnung) – das Pfandrecht erlischt.
  • Die Parteien vereinbaren eine Novation, bei der die alte Forderung durch eine neue ersetzt wird – das Pfandrecht erlischt, da die alte Forderung untergeht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Pfandrecht erlischt nicht allein durch Verjährung der Forderung, da die Forderung als solche fortbesteht (§ 1252 BGB greift nicht).
  • Das Pfandrecht erlischt nicht durch bloße Rückgabe der Pfandsache an den Schuldner; hierfür gilt § 1253 BGB.
  • Das Pfandrecht erlischt nicht durch Übertragung der Forderung auf einen anderen; der Übergang des Pfandrechts folgt aus § 1250 BGB.

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