Pfandablösung durch nachrangige Berechtigte § 1249
Wer durch die Veräußerung einer Pfandsache sein Recht daran verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen und die Forderung übernehmen.
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Ablösungsrecht gibt Personen, deren eigenes Recht an einer verpfändeten Sache durch eine Verwertung bedroht ist, die Befugnis zur Befriedigung des Pfandgläubigers. Sobald der Hauptschuldner zur Leistung berechtigt ist, kann die gefährdete Person die ausstehende Forderung begleichen.
Durch die Zahlung des Betrags wird der bisherige Gläubiger befriedigt. Die Verwertung der Pfandsache wird dadurch abgewendet, um die daran bestehenden Rechte der ablösungsberechtigten Person zu schützen.
Wann sie gilt
- Ein nachrangiger Pfandgläubiger bezahlt den vorrangigen Gläubiger, um die Versteigerung der Pfandsache zu verhindern.
- Der Eigentümer einer verpfändeten Sache begleicht die Schuld des Hauptschuldners, um den Verkauf der Sache abzuwenden.
- Ein Nießbraucher zahlt die Forderung an den Pfandgläubiger, damit sein Recht am Gegenstand nicht durch den Pfandverkauf erlischt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Ablösung einer Hypothek an einem Grundstück, die sich nach den Regelungen des Immobiliarsachenrechts richtet.
- Der erzwungene Verzicht des Gläubigers auf sein Pfandrecht ohne vollständige Befriedigung der Forderung.
- Die Regelung von Formmängeln bei Verträgen, welche im allgemeinen Teil des Gesetzbuchs behandelt werden.
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