Rechte und Haftung beim Pfandrechtsübergang – § 1251
§ 1251 BGB regelt die Herausgabe der Pfandsache an den neuen Pfandgläubiger, dessen Pflichteneintritt und die Ausfallhaftung des bisherigen Gläubigers.
- (1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
- (2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird die gesicherte Forderung übertragen, geht das Pfandrecht mit auf den neuen Gläubiger über. Nach dieser Vorschrift kann der neue Pfandgläubiger vom bisherigen Pfandgläubiger verlangen, dass ihm das verwahrte Pfand herausgegeben wird.
Erlangt der neue Gläubiger den Besitz an der Sache, übernimmt er automatisch alle mit dem Pfandrecht verbundenen Pflichten gegenüber dem Verpfänder, wie etwa die fachgerechte Aufbewahrung. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der bisherige Gläubiger dem Verpfänder wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Diese Haftung des alten Gläubigers greift jedoch nicht, wenn die Forderung kraft Gesetzes oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger tritt seine Forderung ab und der neue Gläubiger fordert die Übergabe des hinterlegten Schmucks vom alten Gläubiger.
- Der neue Pfandgläubiger beschädigt das ihm übergebene Pfandstück schuldhaft, woraufhin der Verpfänder Ersatzansprüche gegen den bisherigen Gläubiger geltend macht.
- Eine Forderung wird im Rahmen eines gesetzlichen Forderungsübergangs übertragen und der Verpfänder macht den alten Gläubiger für Pflichtverletzungen des neuen Inhabers verantwortlich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der eigentliche Übergang der Forderung nebst Pfandrecht auf den neuen Gläubiger (geregelt in § 1250 BGB).
- Das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder (geregelt in § 1253 BGB).
- Der allgemeine Anspruch des Verpfänders auf Rückgabe des Pfandes nach Erlöschen des Pfandrechts (geregelt in § 1254 BGB).
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