§ 1256 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandrecht erlischt bei Eigentümeridentität – § 1256

Das Pfandrecht erlischt, wenn Pfandrecht und Eigentum in einer Person zusammenfallen. Ausnahme: Belastung mit Drittrecht oder Eigentümerinteresse.

Amtlicher Text § 1256 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
  • (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Pfandgläubiger selbst Eigentümer der verpfändeten Sache wird (oder umgekehrt), erlischt das Pfandrecht grundsätzlich. Das gilt aber nicht, solange die gesicherte Forderung mit einem Recht eines Dritten belastet ist – etwa wenn die Forderung selbst verpfändet wurde. Außerdem bleibt das Pfandrecht bestehen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse daran hat, z.B. um einen Rangvorteil gegenüber späteren Gläubigern zu erhalten.

Wann sie gilt

  • Du hast ein Pfandrecht an einem Gemälde, das du später von der Pfandschuldnerin kaufst. Mit Eigentumserwerb erlischt dein Pfandrecht.
  • Du bist Eigentümer eines Autos, das du zur Sicherung eines Darlehens verpfändet hast. Wenn du das Darlehen zurückzahlst, erlischt das Pfandrecht nach § 1252, aber auch wenn du das Auto später zurückerhältst? Eigentlich fällt Pfandrecht und Eigentum zusammen – § 1256 greift.
  • Die gesicherte Forderung ist an einen Dritten abgetreten oder verpfändet. Dann erlischt dein Pfandrecht nicht, weil die Forderung mit einem Drittrecht belastet ist.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks hat ein Pfandrecht an einer Sache, die auf dem Grundstück steht. Er möchte das Pfandrecht aufrechterhalten, um zu verhindern, dass ein nachrangiger Gläubiger vorgeht – das kann ein rechtliches Interesse sein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Pfandrecht automatisch mit Zahlung der gesicherten Forderung erlischt – das regelt § 1252.
  • Dass der Eigentümer das Pfandrecht durch Rückgabe der Sache an den Pfandgläubiger beenden kann – das ist § 1253.
  • Dass ein gesetzliches Pfandrecht (z.B. des Vermieters) anders behandelt wird – siehe § 1257.
  • Dass der Pfandgläubiger die Sache verwerten darf – das steht in § 1247 und den folgenden Vorschriften.

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