§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anforderungen an die gesetzliche Textform – § 126b

Die gesetzliche Textform erfordert eine lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf einem dauerhaften Datenträger, der Speicherung erlaubt.

Amtlicher Text § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Textform ist eine vereinfachte Formvorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie erfordert im Gegensatz zur Schriftform keine eigenhändige Unterschrift. Es genügt eine lesbare Textnachricht, in der die erklärende Person namentlich genannt wird.

Voraussetzung ist die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger. Das bedeutet, dass die Nachricht auf einem Medium abgegeben werden muss, das dem Empfänger die Aufbewahrung, Speicherung und unveränderte Wiedergabe über einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Hierzu zählen beispielsweise E-Mails, Computerdateien oder ausgedruckte Briefe.

Wann sie gilt

  • Widerruf eines online geschlossenen Kaufvertrags per E-Mail an den Händler.
  • Kündigung eines Mobilfunkvertrags über ein elektronisches Kundenportal.
  • Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung über ein Online-Formular.
  • Übermittlung einer Garantieerklärung des Herstellers als PDF-Datei.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung eines Wohnraummietvertrags, für die das Gesetz die Schriftform nach § 126 verlangt.
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welche eine eigenhändige Unterschrift erfordert.
  • Kauf oder Übertragung eines Grundstücks, wofür eine notarielle Beurkundung nach § 128 erforderlich ist.

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