§ 127 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragliche Form: alternative Formerfüllung § 127

Vereinbarte Schriftform: telekommunikative Übermittlung genügt. Vereinbarte elektronische Form: andere Signatur genügt. Nachträglich Beurkundung/Signierung.

Amtlicher Text § 127 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
  • (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
  • (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 127 BGB regelt, wie eine vertraglich vereinbarte Form (z.B. Schriftform oder elektronische Form) eingehalten werden kann, wenn die Parteien keine näheren Bestimmungen getroffen haben. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a, 126b, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Für die vereinbarte Schriftform reicht nach Absatz 2 grundsätzlich eine telekommunikative Übermittlung (z.B. E-Mail) oder bei einem Vertrag der Briefwechsel aus. Allerdings kann später eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Für die vereinbarte elektronische Form genügt nach Absatz 3 auch eine andere elektronische Signatur als die in § 126a genannte; bei einem Vertrag reicht der Austausch von Angebot und Annahme, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Auch hier kann später eine dem § 126a entsprechende Signierung oder, falls dies einer Partei nicht möglich ist, eine Beurkundung nach § 126 verlangt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Mietvertrag sieht vor, dass Änderungen der Schriftform bedürfen. Der Vermieter einigt sich mit dem Mieter per E-Mail auf eine Mieterhöhung. Nach § 127 ist die E-Mail als telekommunikative Übermittlung grundsätzlich ausreichend, es sei denn, ein anderer Wille ist anzunehmen.
  • Ein Kaufvertrag wird elektronisch geschlossen. Die Parteien vereinbaren die elektronische Form. Der Käufer stellt ein Angebot mit einer einfachen elektronischen Signatur (z.B. ein eingescanntes Bild seiner Unterschrift). Nach § 127 genügt auch eine andere elektronische Signatur als die qualifizierte, sofern kein anderer Wille vereinbart ist.
  • Nach Abschluss eines Vertrags per Briefwechsel verlangt eine Partei die notarielle Beurkundung des Vertrags. § 127 gestattet dieses nachträgliche Verlangen.
  • Ein Unternehmen und ein Lieferant vereinbaren die Schriftform für Bestellungen. Der Lieferant sendet eine Bestellung per Telefax. Das Telefax ist eine telekommunikative Übermittlung und nach § 127 grundsätzlich formwahrend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Manche glauben, dass § 127 auch für gesetzlich vorgeschriebene Formen gilt, aber die Vorschrift betrifft nur vertraglich vereinbarte Formen.
  • Manche glauben, dass jede Art von elektronischer Kommunikation (z.B. einfache E-Mail ohne Signatur) die vereinbarte elektronische Form wahrt, aber § 127 verlangt eine elektronische Signatur.
  • Manche glauben, dass die nachträgliche Beurkundung immer verlangt werden kann, aber dies setzt voraus, dass die Form zunächst durch die alternativen Methoden gewahrt wurde.

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