§ 1281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leistung vor Fälligkeit bei Verpfändung § 1281

Wird eine verpfändete Forderung vor Fälligkeit beglichen, darf der Schuldner nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinsam leisten oder hinterlegen.

Amtlicher Text § 1281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Forderung verpfändet ist und der Schuldner die geschuldete Leistung bereits vor dem Fälligkeitstag erbringen möchte, schützt das Gesetz die Interessen aller Beteiligten. In dieser Situation kann der Schuldner nicht einfach an eine einzelne Person zahlen oder leisten.

Eine wirksame Erfüllung vor Fälligkeit ist nur möglich, wenn die Leistung an den ursprünglichen Gläubiger und den Pfandgläubiger gemeinsam erfolgt. Alternativ kann jeder der Beteiligten verlangen, dass der geschuldete Gegenstand oder das Geld für beide gemeinsam hinterlegt oder bei Ungeeignetheit an einen gerichtlich bestellten Verwahrer übergeben wird.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde möchte ein Darlehen vorzeitig an ein Handwerksunternehmen zurückzahlen, dessen Inhaber die Forderung zuvor an eine Bank verpfändet hat.
  • Ein Mieter möchte die Miete für kommende Monate im Voraus begleichen, nachdem der Vermieter die Mietforderung an einen Gläubiger verpfändet hat.
  • Ein Käufer will den Kaufpreis für ein geliefertes Fahrzeug vor dem vereinbarten Zahlungstermin begleichen, während der Verkäufer den Zahlungsanspruch zur Kreditsicherung verpfändet hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Zahlungen, die erst nach dem Fälligkeitsdatum der verpfändeten Forderung erfolgen (geregelt in den Vorschriften zur Leistung nach Fälligkeit).
  • Die formgerechte Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht (geregelt in den Vorschriften zur Bestellung).
  • Die Pflicht zur Kündigung der verpfändeten Forderung bei einer Gefährdung des Pfandrechts (geregelt in den Vorschriften zur Kündigungspflicht).

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