Erwerb des Pfandrechts am geleisteten Gegenstand § 1287
Erbringt der Schuldner einer verpfändeten Forderung Leistung, erwirbt der Gläubiger die Sache und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht nach § 1287 BGB.
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine verpfändete Forderung durch den Schuldner erfüllt, erlischt die Forderung durch die Leistung. Damit das Pfandrecht dadurch nicht ersatzlos untergeht, setzt sich das Sicherungsrecht des Pfandgläubigers am erbrachten Gegenstand fort.
Der Gläubiger der Forderung erhält durch die Erfüllung das Eigentum an der geleisteten Sache. Gleichzeitig entsteht zugunsten des Pfandgläubigers kraft Gesetzes ein neues Pfandrecht an genau diesem Gegenstand.
Handelt es sich bei dem zur Erfüllung übertragenen Gegenstand um ein Grundstück, entsteht für den Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek. Wird ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk übereignet, erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
Wann sie gilt
- Ein Schuldner übereignet ein Kunstwerk an seinen Gläubiger zur Tilgung einer verpfändeten Forderung, woraufhin das Pfandrecht am Kunstwerk entsteht.
- Ein Schuldner überträgt ein Grundstück an den Gläubiger zur Erfüllung der verpfändeten Forderung, weshalb der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek erwirbt.
- Ein Schuldner übereignet ein im Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff an den Gläubiger, wodurch der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek erhält.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Reinvestition von eingezogenen Geldbeträgen bei der Einziehung einer verpfändeten Geldforderung.
- Die Kündigung der verpfändeten Forderung bei einer Gefährdung der Sicherheit.
- Der freihändige Verkauf von Orderpapieren durch den Pfandgläubiger.
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