§ 1279 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandrecht an einer Forderung – § 1279 BGB

§ 1279 BGB verweist für das Pfandrecht an einer Forderung auf die Sondervorschriften der §§ 1280 bis 1290 und bei Börsen- oder Marktpreis auf § 1259.

Amtlicher Text § 1279 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1279 ist eine Verweisungsnorm. Sie bestimmt, dass für die Verpfändung einer Forderung – also etwa einer Darlehensforderung oder einer Kaufpreisforderung – die besonderen Regeln der §§ 1280 bis 1290 gelten. Diese Regeln betreffen zum Beispiel die Anzeige an den Schuldner, die Einziehung und die Kündigung.

Hat die verpfändete Forderung einen Börsen- oder Marktpreis (wie zum Beispiel eine börsennotierte Anleihe), dann finden die Vorschriften über die Verwertung eines gewerblichen Pfandes (§ 1259) entsprechende Anwendung. Das ermöglicht eine Verwertung nach den marktüblichen Bedingungen.

Die Vorschrift selbst enthält keine eigenen Regelungen, sondern verweist nur auf andere Paragrafen. Will man wissen, wie eine Forderungsverpfändung genau abläuft, muss man die genannten Vorschriften lesen.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensgeber verpfändet seine Rückzahlungsforderung gegen einen Freund an seine Hausbank als Sicherheit für einen Kredit.
  • Eine GmbH verpfändet eine Forderung aus einer Warenlieferung an ihren Lieferanten – der Schuldner der Forderung muss nach § 1280 benachrichtigt werden.
  • Ein Anleger verpfändet eine börsennotierte Unternehmensanleihe (Forderung mit Börsenpreis); die Verwertung richtet sich nach § 1259.
  • Ein Freiberufler verpfändet eine Honorarforderung gegen einen Auftraggeber an seine Bank, um einen Betriebsmittelkredit zu besichern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Pfandrecht an beweglichen Sachen (dafür gelten die §§ 1204 ff. BGB, nicht § 1279).
  • Die Verpfändung von Grundstücken (dafür sind Hypothek oder Grundschuld vorgesehen).
  • Das Pfandrecht an Rechten, die keine Forderungen sind, wie etwa Patent- oder Markenrechte (hierfür gelten §§ 1273 ff. allgemein).
  • Die Einzelheiten der Bestellung eines Forderungspfandrechts – das regelt vor allem § 1280 (Anzeige an den Schuldner), auf den nur verwiesen wird.

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