Pfandgläubiger: Einziehungsrecht nach Fälligkeit § 1282
Der Pfandgläubiger darf die verpfändete Forderung nach Fälligkeit nur zur eigenen Befriedigung einziehen; der Schuldner leistet nur an ihn. § 1282 BGB.
- (1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
- (2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1282 BGB regelt, was der Pfandgläubiger tun darf, sobald die verpfändete Forderung fällig ist und die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 vorliegen – also der Sicherungsfall eingetreten ist. Dann kann der Pfandgläubiger die Forderung selbst einziehen, und der Schuldner kann nur noch an ihn leisten, nicht mehr an den ursprünglichen Gläubiger.
Bei einer Geldforderung darf der Pfandgläubiger nur so viel einziehen, wie er zu seiner Befriedigung braucht. Er kann auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird – dann wird er selbst Eigentümer der Forderung. Andere Verfügungen, etwa die Abtretung an einen Dritten, sind ihm nicht erlaubt. Das Recht, die Befriedigung aus der Forderung durch Zwangsvollstreckung zu suchen (§ 1277), bleibt daneben bestehen.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger verpfändet seine Darlehensforderung gegen B an die Bank C. Nach Fälligkeit des Darlehens verlangt C von B Zahlung, und B zahlt nur an C.
- Der Pfandgläubiger C möchte die verpfändete Forderung einziehen, aber der Schuldner B ist unsicher, ob er an den ursprünglichen Gläubiger oder an C zahlen soll – § 1282 Abs. 1 S. 1 klärt, dass er nur an C leisten kann.
- C hat eine Geldforderung gepfändet bekommen, die zur Sicherheit dient. Er zieht nur den Betrag ein, der seiner eigenen Forderung gegen den Verpfänder entspricht, und gibt den Rest zurück.
- Der Pfandgläubiger C verlangt vom Schuldner B, dass dieser ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abtritt, weil B nicht zahlen kann. C wird dann neuer Gläubiger der Forderung.
- Ein anderer Gläubiger D möchte die verpfändete Forderung pfänden, aber C hat bereits das Einziehungsrecht nach § 1282 – D kann nicht mehr auf die Forderung zugreifen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Entstehung oder Bestellung des Pfandrechts an einer Forderung – das regeln §§ 1274, 1279 BGB.
- Das Recht des Pfandgläubigers, die Forderung vor Fälligkeit einzuziehen – das ist in § 1281 BGB behandelt.
- Die Pflicht des Pfandgläubigers, dem Schuldner die Verpfändung anzuzeigen – diese Anzeige ist in § 1280 BGB vorgeschrieben.
- Die Kündigung der verpfändeten Forderung durch den Pfandgläubiger – das regelt § 1283 BGB.
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