Pflicht zur Mitwirkung bei der Einziehung – § 1285 BGB
Verpfändete Forderungen erfordern bei Fälligkeit die Mitwirkung von Gläubiger und Pfandgläubiger. Bei Alleineinziehung besteht Informationspflicht.
- (1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.
- (2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Soll eine verpfändete Forderung an den Pfandgläubiger und den ursprünglichen Gläubiger gemeinsam geleistet werden, besteht ab Fälligkeit der Forderung eine gegenseitige Pflicht zur Mitwirkung bei der Einziehung. Beide Seiten müssen die erforderlichen Schritte unternehmen, damit die Leistung bewirkt werden kann.
Ist der Pfandgläubiger hingegen berechtigt, die Forderung ohne die Mitwirkung des Gläubigers allein einzuziehen, verlangt das Gesetz von ihm eine ordnungsmäßige Durchführung der Einziehung. Zudem muss er den Gläubiger unverzüglich über die erfolgte Einziehung unterrichten, es sei denn, diese Benachrichtigung ist untunlich.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde hat eine Forderung verpfändet; nach Eintritt der Fälligkeit fordern Bank und Kunde den Drittschuldner gemeinsam zur Zahlung auf.
- Ein Pfandgläubiger zieht eine verpfändete Geldforderung eigenständig ein und muss den Sicherungsgeber umgehend über den Geldeingang informieren.
- Ein Gläubiger verweigert die Mitwirkung bei der Einziehung einer fälligen Pfandforderung und verletzt damit seine Pflicht gegenüber dem Pfandgläubiger.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vorzeitige Zahlungen des Drittschuldners vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung.
- Die Durchsetzung der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung.
- Das Erlöschen des Pfandrechts durch Rückgabe der Pfandsache.
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