§ 1286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf Kündigung verpfändeter Forderung § 1286

§ 1286 BGB gibt Pfandgläubigern und Gläubigern das Recht, bei Gefährdung der Sicherheit die Kündigung oder Zustimmung zur Kündigung einzufordern.

Amtlicher Text § 1286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine verpfändete Forderung erst durch eine Kündigung fällig wird, kann das verpfändete Recht gefährdet sein – etwa wenn der Schuldner dieser Forderung finanziell instabil wird. Ist die Einziehung der Forderung wegen einer solchen Gefährdung nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten, erhält der Pfandgläubiger das Recht, vom Gläubiger die Kündigung der Forderung zu verlangen.

Ebenso schützt die Regelung den Gläubiger: Benötigt dieser für die Kündigung der verpfändeten Forderung die Zustimmung des Pfandgläubigers, kann er unter derselben Voraussetzung die Erteilung dieser Zustimmung verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandgläubiger verlangt vom Gläubiger die Kündigung eines verpfändeten Darlehens, weil der Darlehensschuldner von der Insolvenz bedroht ist.
  • Ein Gläubiger möchte ein verpfändetes Guthaben kündigen, um Wertverluste abzuwenden, benötigt dafür aber die Zustimmung des Pfandgläubigers.
  • Eine Bank als Pfandgläubigerin fordert ihren Kunden auf, ein verpfändetes Sparbuch zu kündigen, weil die finanzielle Sicherheit der Forderung gefährdet ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung einer verpfändeten Forderung ohne Gefährdung der Sicherheit (geregelt in § 1283 BGB)
  • Einziehung der Forderung nach Eintritt der Fälligkeit (geregelt in § 1282 BGB)
  • Aufhebung oder vertragliche Änderung des verpfändeten Rechts (geregelt in § 1276 BGB)

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