§ 1283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung verpfändeter Forderungen § 1283 BGB

Regelt die Kündigung verpfändeter Forderungen: Wann Gläubiger und Pfandgläubiger zustimmen müssen und an wen der Schuldner die Kündigung erklären muss.

Amtlicher Text § 1283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
  • (2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.
  • (3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine Forderung verpfändet, deren Fälligkeit erst durch eine Kündigung eintritt, regelt diese Vorschrift, wer die Kündigung aussprechen darf und wem gegenüber sie erklärt werden muss. Der eigentliche Gläubiger der Forderung benötigt für seine Kündigung die Zustimmung des Pfandgläubigers nur dann, wenn dieser das Recht hat, die Nutzungen (wie etwa Zinsen) aus der Forderung zu ziehen.

Kündigt der Schuldner der verpfändeten Forderung (der sogenannte Drittschuldner), ist die Kündigung grundsätzlich nur wirksam, wenn sie sowohl dem Gläubiger als auch dem Pfandgläubiger gegenüber erklärt wird. Beide Beteiligten müssen von dem Schritt Kenntnis erlangen.

Tritt der Verwertungsfall nach § 1228 Abs. 2 ein, ändert sich die Lage: Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Pfandgläubiger selbst zur Kündigung berechtigt. Kündigt in dieser Situation der Schuldner, reicht eine Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger aus.

Wann sie gilt

  • Ein Bankkunde hat sein Festgeldkonto als Sicherheit verpfändet und möchte den Darlehensvertrag kündigen, um das Geld fällig zu stellen.
  • Ein Pfandgläubiger verlangt nach Eintritt des Verwertungsfalls die Kündigung einer verpfändeten Forderung.
  • Ein Schuldner erfährt von der Verpfändung seiner Schuld und will das Vertragsverhältnis gegenüber Gläubiger und Pfandgläubiger kündigen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Einziehung einer bereits fälligen Forderung nach erfolgter Kündigung.
  • Die Verpflichtung des Pfandgläubigers zur Kündigung bei einer Gefährdung der Forderung.
  • Die bloße Anzeige der Verpfändung an den Drittschuldner ohne Kündigungserklärung.

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