§ 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gegenseitige Vertretung von Ehegatten – § 1358

§ 1358 BGB regelt die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Gesundheitssorge bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, mit Ausschlussgründen und 6-Monats-Frist.

Amtlicher Text § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten 1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen, 2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen, 3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und 4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
  • (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
  • (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn 1. die Ehegatten getrennt leben, 2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, 3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
  • (4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat 1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen, 2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und 3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt. Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
  • (5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
  • (6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1358 BGB erlaubt einem Ehegatten, für den anderen in Gesundheitsfragen zu entscheiden, wenn dieser bewusstlos oder krank ist und sich nicht selbst äußern kann. Der vertretende Ehegatte darf in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen, Behandlungsverträge abschließen und ärztliche Auskünfte einholen.

Voraussetzung ist, dass die Eheleute nicht getrennt leben, der bewusstlose Ehegatte keine Vorsorgevollmacht erteilt hat und kein Betreuer bestellt ist. Die Vertretung endet spätestens nach sechs Monaten. Der Arzt muss die Situation schriftlich bestätigen und sich vom vertretenden Ehegatten versichern lassen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.

Wann sie gilt

  • Ein Mann erleidet einen Schlaganfall und ist nicht ansprechbar; seine Frau stimmt einer Notoperation zu.
  • Eine Frau liegt nach einem Unfall im Koma; ihr Mann schließt den Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus ab.
  • Ein Ehepaar lebt seit einem Jahr getrennt; die Frau wird bewusstlos eingeliefert – der Mann kann nicht für sie entscheiden.
  • Ein Mann hat eine Vorsorgevollmacht auf seinen Bruder ausgestellt; dann wird er bewusstlos – die Ehefrau darf nicht vertreten.
  • Eine Frau ist seit fünf Monaten im Koma; ihr Mann hat bisher nach § 1358 gehandelt – nach sechs Monaten endet das Vertretungsrecht automatisch.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Finanzielle Angelegenheiten oder Vermögensverwaltung – diese sind nicht in § 1358 geregelt, sondern in anderen Vorschriften wie § 1357 oder dem Betreuungsrecht.
  • Entscheidungen auf Grundlage einer Patientenverfügung, die eine bestimmte Behandlung verbietet – § 1358 gilt nur, wenn keine anderslautende Willensbekundung vorliegt.
  • Vertretung bei bloßer Abwesenheit (z. B. im Urlaub) ohne Bewusstlosigkeit oder Krankheit – die Voraussetzung der Bewusstlosigkeit oder Krankheit muss vorliegen.
  • Vertretung durch eingetragene Lebenspartner – § 1358 gilt nur für Ehegatten.

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