Schlüsselgewalt § 1357
§ 1357 BGB: Jeder Ehegatte kann für den anderen Geschäfte des täglichen Lebens tätigen. Beide haften. Beschränkung nur nach § 1412. Nicht bei Getrenntleben.
- (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
- (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
- (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. § 1357 Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052 - 1 BvL 78/86; 1 BvL 79/86 -
Textfassung in Kraft am .
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Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1357 BGB gibt jedem Ehegatten eine gegenseitige Vertretungsmacht für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Das sind alltägliche Anschaffungen und Dienstleistungen, die für den Haushalt oder die Familie nötig sind. Beide Ehegatten werden aus solchen Geschäften berechtigt und verpflichtet, es sei denn, die Umstände ergeben etwas anderes.
Ein Ehegatte kann diese Vertretungsmacht beschränken oder ausschließen. Fehlt dafür ein ausreichender Grund, kann das Familiengericht die Beschränkung aufheben. Gegenüber Dritten wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur, wenn sie nach § 1412 eingetragen ist.
Die Regelung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052).
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte kauft im Supermarkt Lebensmittel für die Familie ein.
- Ein Ehegatte bestellt einen Handwerker zur Reparatur der Heizung im gemeinsamen Haus.
- Ein Ehegatte schließt einen Vertrag mit einem Stromanbieter für die gemeinsame Wohnung ab.
- Ein Ehegatte kauft Schulbücher für die Kinder.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Kauf eines teuren Autos für den Eigenbedarf eines Ehegatten – das überschreitet in der Regel die angemessene Deckung des Lebensbedarfs.
- Die Aufnahme eines Kredits für eine eigene Geschäftsidee – das ist kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
- Das Erstellen eines Testaments – das fällt nicht unter den Begriff der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.
- Ein Vertrag über eine größere Immobilieninvestition – auch das ist nicht von § 1357 gedeckt.
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