Ehegatten: Haftung nur für eigentübliche Sorgfalt (§1359)
§ 1359 BGB: Ehegatten haften bei Erfüllung ehelicher Pflichten nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anwenden.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph legt den Verschuldensmaßstab zwischen Ehegatten fest: Sie haften einander nur für die Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden (sog. diligentia quam in suis). Das ist ein subjektiver Maßstab – es kommt auf die persönlichen Gewohnheiten und Fähigkeiten des jeweiligen Ehegatten an, nicht auf die eines objektiven Durchschnittsmenschen.
Diese Regelung gilt für alle Pflichten, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben (z.B. Haushaltsführung, Unterhalt, gegenseitige Unterstützung). Sie betrifft nur das Innenverhältnis der Ehegatten zueinander; Dritte können sich nicht darauf berufen.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte beschädigt beim Reinigen des gemeinsamen Autos versehentlich den Lack – der andere verlangt Schadensersatz.
- Ein Ehepartner vergisst, die Rechnung für die gemeinsame Stromrechnung zu bezahlen, sodass Mahngebühren anfallen – der andere will die Kosten teilen.
- Ein Ehegatte verlegt die Steuerunterlagen des anderen, sodass eine Steuerfrist versäumt wird – der andere erleidet einen finanziellen Nachteil.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung gegenüber Dritten (z.B. Nachbarn, Händler) – diese wird nicht durch § 1359 gemildert.
- Die Haftung für vorsätzliche Schädigungen zwischen Ehegatten (z.B. Körperverletzung) – der Paragraph spricht von Sorgfalt, nicht von Vorsatz; hier gelten die allgemeinen Regeln.
- Die Haftung von eingetragenen Lebenspartnern – § 1359 bezieht sich ausdrücklich auf Ehegatten.
- Die Haftung für Schäden, die vor der Ehe oder nach der Scheidung entstehen – der Paragraph gilt nur für Pflichten aus dem ehelichen Verhältnis.
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