§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten § 1361

Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte angemessenen Unterhalt verlangen. Nicht Erwerbstätige müssen nur unter bestimmten Bedingungen arbeiten.

Amtlicher Text § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
  • (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
  • (3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
  • (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten für die Zeit der Trennung bis zu einer rechtskräftigen Scheidung. Der Anspruch bemisst sich nach den bisherigen Lebensverhältnissen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit beider Partner. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags umfasst der Anspruch auch Beiträge für eine angemessene Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge.

Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte ist während der Trennung nicht verpflichtet, sofort eine Arbeit aufzunehmen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht erst, wenn dies nach den persönlichen Verhältnissen, etwa einer früheren beruflichen Tätigkeit, der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Umständen zumutbar ist. Der Unterhaltsanspruch kann bei grober Unbilligkeit oder schwerem Fehlverhalten eingeschränkt oder komplett versagt werden.

Der laufende Trennungsunterhalt ist monatlich im Voraus als Geldrente zu zahlen. Die Unterhaltspflicht für den laufenden Monat besteht auch dann in voller Höhe fort, wenn der berechtigte Ehegatte im Laufe dieses Monats verstirbt.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und verlangt vom besserverdienenden Partner finanzielle Unterstützung für den laufenden Lebensunterhalt während der Trennungszeit.
  • Ein Ehepartner, der während der Ehe nicht berufstätig war, wird vom anderen Partner unmittelbar nach der Trennung aufgefordert, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
  • Ein getrennt lebender Ehegatte fordert nach Zustellung des Scheidungsantrags zusätzlich Beiträge für seine private oder gesetzliche Altersvorsorge.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Unterhalt nach einer rechtskräftigen Scheidung (nachehelicher Unterhalt).
  • Die Verteilung von Hausratsgegenständen oder das Wohnrecht an der Ehewohnung während der Trennung (siehe § 1361a und § 1361b).
  • Der Unterhalt für gemeinsame Kinder (Kindesunterhalt).

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